Glossar

Hundeführer, die erfolgreich eine Gebrauchs-, Haupt- oder Vollgebrauchsprüfung abgelegt haben, werden im ÖLBJ namentlich festgehalten und mit dem Jagdhundeführerabzeichen (JHFA) ausgezeichnet. Dieses wird von Jägern auch gerne als „Blattl“ bezeichnet.

Das JHFA wird von der Stufe 1 – 21 vergeben. Für jeden Hund werden allerdings nur zwei Führungen angerechnet.

Der Titel „Meisterführer“ wird an jene Hundeführer verliehen, die sieben Gebrauchs-, Haupt- oder Vollgebrauchsprüfungen erfolgreich bestanden haben, wobei wieder gilt, dass für jeden Hund nur zwei Prüfungen angerechnet werden.

Die wichtigste Dokumentation über das Österreichische Jagdhundewesen ist das Österreichische Leistungsbuch für Jagdhunde (ÖLBJ).

In dieses werden jene Jagdhunde eingetragen, die die am höchsten bewertete Prüfung ihrer Rasse oder Rassengruppe (Gebrauchs-, Haupt- oder Vollgebrauchsprüfung) oder eine Prüfung nach der Prüfungsordnung für Einzelleistungen (Bringtreue-, Lautstöber-, Verlorenbringer-, Schweisssonderprüfung oder Schweissprüfung ohne Richterbegleitung) bestehen.

Der Österreichische Jagdgebrauchshunde-Verband (ÖJGV) verleiht einem Jagdhund für hervorragende Leistungen als höchste Auszeichung den Titel „Österreichischer Jagdhunde-Prüfungssieger“ (ÖJPS). Für diesen Titel muss der Jagdhund verschiedene, für seine Rasse festgelegte, Leistungen erbringen.

Die Prüfungen müssen unter wenigstens zwei verschiedenen Leistungsrichtern und in mehr als einem Prüfungszeitraum absolviert werden. Der Titel wird überdies nur verliehen, wenn der Jagdhund mindestens den Formwert „sehr gut“ nachweisen kann.

Die Verleihung des Titels ÖJPS wird anläßlich der Generalversammlung des ÖJGV ausgesprochen. Ein Jagdhund kann den Titel ÖJPS nur einmal erwerben. Über die Verleihung des Titels ÖJPS erhält der Eigentümer des Jagdhundes eine Ehrenurkunde.

Der Deutsche Jagdterrier erhält den Titel eines ÖJPS unter folgenden Voraussetzungen:

1. Es müssen drei Vollgebrauchsprüfungen im Ersten Preis bestanden werden.

2. Die Punkteanzahl darf bei der Einzelprüfung 220 Punkte nicht unterschreiten, die Punktesumme der gewerteten Prüfungen darf 680 Punkte nicht unterschreiten.

3. Obige Bedingungen müsssen innerhalb von maximal fünf Prüfungen erfüllt werden, wobei auch nicht bestandene, bzw. zurückgezogene Prüfungen eingerechnet werden.